Europawahl am 26.05.2019

15. Mai 2019: Wahlbekanntmachung zur Europawahl
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1.   Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.   Die Gemeinde  bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich im

 Kotterhof, Hofstetter Straße 3

 Der Wahlraum ist barrierefrei.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 18.04.2019 bis 05.05.2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

             

3.  Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Kotterhof, Sitzungssaal, Hofstetter Straße 3 zusammen.


4.   Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.   Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt

oder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

7.   Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).